RWS
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AGBs
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der RWS-Steuerungsbau GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachstehend ALB) gelten für alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen mit unseren Kunden, falls diese Unternehmer sind. Unsere ALB gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit unseren Kunden, falls diese Unternehmer sind, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf ihre Geltung bedarf.

2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 I BGB) sowie eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

3. Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Bestellung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung bzw. Leistung an den Kunden erklärt werden.

2. Unwesentliche oder handelsübliche Änderungen insbesondere technischer oder optischer Art bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung von der Bestellung, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. In der Leistungsbeschreibung genannte Fabrikate oder Marken sind im Zweifel nicht verbindlich, sondern nur beispielhaft und können durch technisch gleichwertige Produkte ersetzt werden.

3. Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Alle Zeichnungen, Entwürfe, Modelle und sonstigen Unterlagen sowie alle Software und zugehörige Dokumentation, die von uns im Angebotsstadium zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser alleiniges Eigentum. Sie müssen uns auf Verlangen jederzeit zurückgegeben werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Auch nach Vertragsschluss bleiben unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte hieran erhalten. Der Kunde hat Benutzungs- und Verwertungsrechte hieran nur insoweit, als ihm diese ausdrücklich vertraglich eingeräumt worden sind. Das Kopieren und die Weitergabe von Software sowie anderer projektspezifischer Unterlagen ist untersagt.

 

§ 3 Lieferung/ Leistung, Liefer-/ Leistungszeit und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW) im Sinne der Incoterms 2000.

2. Unsere Liefer- und Leistungszeitangaben sind unverbindlich. Es können aber verbindliche Liefer- und Leistungsfristen vereinbart werden. Die Vereinbarung von verbindlichen Liefer- und Leistungsfristen bedarf der Schriftform. Auch wenn Liefer- und Leistungsfristen verbindlich vereinbart worden sind, kommen wir ohne Mahnung des Kunden nicht in Verzug.

3. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn uns alle technischen Details, die für die Planung und Abwicklung wesentlich sind, vollständig vorliegen. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann einzuhalten, wenn der Kunde allen seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachgekommen ist, insbesondere alle vom Kunden zu liefernden Unterlagen und von ihm zu besorgenden erforderlichen Genehmigungen vorliegen, die Freigabe, die Klarstellung und die Genehmigung der Pläne rechtzeitig erfolgt ist und die Vorleistungen, die seitens des Kunden zu erbringen sind, rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt sind. Der Kunde hat für rechtzeitige und vertragsgemäße Beistellungen (Personal, Material etc.) zu sorgen, soweit diese Beistellungen vereinbart worden sind. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haften wir nur im Falle fehlerhafter Anweisung. Der Kunde haftet für die Güte und Eignung des beigestellten Materials und trägt die Gefahr dafür.

5. Sofern wir Liefer- und Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine angemessene neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben unberührt.

6. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt.

7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem in der Incoterm-Klausel “EXW” genannten Zeitpunkt auf den Kunden über, also in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem wir die Ware dem Kunden zur Verfügung stellen.

8. Soweit Gegenstand des Vertrages nicht der Verkauf von Waren, sondern die Erbringung von Leistungen ist, tritt an die Stelle der Übergabe der Ware die Abnahme des Werkes.

 

§ 4 Preise, Kosten, Zahlungsbedingungen

1. Wird eine Montage oder ein Einbau beim Kunden vereinbart, ist hierüber eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen, in Ermangelung einer solchen sind wir berechtigt, nach Aufwand zu unseren allgemeinen Sätzen abzurechnen.

2. Für Warenlieferungen gelten unsere Preise ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und (abweichend von EXW) zzgl. der Kosten der Verpackung, sofern im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist. Die Verpflichtung zur Kostentragung ergibt sich aus der vereinbarten Incoterm-Klausel “EXW”. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt also der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind tauschfähige Mehrweg-Paletten.

3. Alle unsere Forderungen sind sofort fällig und sofort nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung zu zahlen. Zahlt der Kunde nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit, kommt er in Verzug. Bei Werkleistungen haben wir einen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 632 a BGB.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Eine Aufrechnung gegen unseren Zahlungsanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unseren Zahlungsanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch in den Fällen, in denen der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Lieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Saldoforderung dient, die uns im Rahmen der Geschäftsverbindung zusteht.

2. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. Hierfür gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

2.2 Die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 2.1 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Pflichten des Kunden gemäß Ziffer 3 gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

3. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen) ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Forderung sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde eine fällige Forderung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5. Der Kunde ist verpflichtet, uns über eine Zerstörung, eine Beschädigung oder ein Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns von einer Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware oder in die gemäß Ziffer 6 abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Geltendmachung der Eigentumsrechte und der abgetretenen Forderungen gegenüber den die Zwangsvollstreckung betreibenden Dritten erforderlich sind.

6. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung, dem Einbau und aus sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware zustehen, in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen die Abtretung für diesen Fall hiermit an. Diese Abtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Erfüllung unserer Zahlungsansprüche, insbesondere auch der Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsverbindung zusteht.

7. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, es sei denn, dass der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug gerät oder uns Umstände bekannt werden, die auf eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere gesicherten Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden überschüssige Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 7 Mängelansprüche

1. Für die Rechte des Kunden bei Mängeln (Mängelansprüche) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist.

2. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit von Waren und Leistungen gelten unsere als solche bezeichneten “Produkt- und Leistungsbeschreibungen”, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese ALB in den Vertrag einbezogen wurden.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, gewährleisten wir entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Wir haften nicht für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen und Kennzeichnungen) Dritter, bei Warenlieferungen insbesondere nicht des Herstellers. Eine Haftung für fehlerhafte Montageanleitungen ist ausgeschlossen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, auch auf offensichtliche Beschädigungen und Minderlieferungen sowie auf eine offensichtliche Falschlieferung zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware uns schriftlich anzuzeigen. Bei Leistungen tritt anstelle der Lieferung der Zeitpunkt der Freigabe gegenüber einem weiteren Gewerk, spätestens aber der Zeitpunkt der (Teil-)Abnahme. Bei verdeckten Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung uns schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Unterlässt der Kunde diese Mängelrügen, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels sowie für die Einhaltung der Rügepflicht.

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir.

6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, ist sie unmöglich oder haben wir sie verweigert oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des § 8.

7. Hat der Kunde die von uns an ihn gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher verkauft, so gelten für die Mängelansprüche unseres Kunden ergänzend folgende Regelungen:

7.1 Die gesetzliche Beweiserleichterung zugunsten des Kunden über den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB) gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf unseren Kunden und dem Gefahrübergang auf den Käufer des Kunden ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

7.2 Die Nacherfüllungsansprüche des Kunden gemäß Ziffer 5 gelten mit folgender Maßgabe: Der Kunde kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Käufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Kunden – schuldet. Unser Wahlrecht gemäß Ziffer 5 gilt insoweit nicht. Unser Kunde ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Käufer abzutreten, aber nur erfüllungs- und / oder sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Käufer. Eine Abtretung an Erfüllungs statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.3 Wenn wir mit unserem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich i.S.d. § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Käufer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.

 

§ 8 Schadensersatz

1. Bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht oder die einen über die Mangelhaftigkeit hinausgehenden Schaden verursacht hat, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Wir haben Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht haften wir nicht. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorliegen einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

 

§ 9 Verjährung

1. Für Leistungen bei Bauwerken und die Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme bzw. Lieferung. Bei Leistungen oder Lieferungen für maschinelle oder elektrotechnische / elektronische Anlagen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, es sei denn, es handelt sich um bloße Wartungs- und / oder Instandhaltungsarbeiten an derartigen Anlagen. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Ist es nicht zur Abnahme bzw. Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

2. Darüber hinaus gilt in folgenden Fällen die gesetzliche Verjährungsfrist: für Mängelansprüche, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben, für Rückgriffsansprüche des Kunden im Rahmen einer Lieferkette (§ 7 Ziffer 7), für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.

3. Alle übrigen, in den Ziffern 1 und 2 nicht genannten Ansprüche und Rechte des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Ist es hierzu nicht gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.

 

§ 10 Rechtswahl

Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

 

§ 11 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wächtersbach.

 

§ 12 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser ALB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die betroffene Regelung durch eine solche zu ersetzen, die deren wirtschaftlich gewollten Zweck in rechtlich einwandfreier Weise am nächsten kommt.

 

§13 Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Stand 01.05.2018